Satzung


§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Namenforschung (GfN) e.V.” (im Folgenden „GfN”). Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Namenforschung und angrenzenden Nachbargebieten sowie der Verbreitung entsprechender Forschungsergebnisse. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht: durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Kolloquien auf dem Gebiet der Namenforschung. Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft setzt die Anerkennung seiner Satzung voraus. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft: aktive Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft. Passive Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß die Interessen des Vereins verletzt oder seine Beiträge in zwei Folgejahren nicht bezahlt. Es kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Arbeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Erweiterter Vorstand

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Mitglieder kooptieren. Dies betrifft insbesondere die Leitung der Namenberatungsstelle und die Herausgabe der Namenkundlichen Informationen.

§ 7 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle drei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, und auch dann, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird. Es ist grundsätzlich möglich, eine Mitgliederversammlung per Rundbrief durchzuführen und ein Abstimmungsergebnis herbeizuführen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in schriftlicher Form (e-Mail oder Briefform) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollanten zu unterschreiben.

§ 11 Kassenprüfer

Der Kassenprüfer wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung bestellt. Er darf dem Verein nicht als Mitglied angehören. Er hat den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss unter Beachtung von Gesetz und Vereinssatzung zu prüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. Dieser Bericht muss von der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes verabschiedet werden.

Diese Neufassung der Satzung wurde am 12.12.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 17.01.2013 in das Vereinsregister Leipzig (VR 997) eingetragen.